Allgemeine Geschäftsbedingungen

König Industriesupport
Marie-Theres König
Silbecker Str. 28
57439 Attendorn
Tel.:  02721-3282
Fax:  02721-138238
Steuernummer: 338/5086/1977
USt-IdNr: DE 815403862

Stand: 01.01.2017

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1. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma König Industriesupport mit seinen Vertragspartnern.

Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen König Industriesupport und dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Entgegennahme der durch König Industriesupport erbrachten Leistung gelten diese AGB als angenommen. Die AGB von König Industriesupport sind vorrangig gegenüber evtl. bestehenden AGB des Kunden, soweit er diesem Vorrang nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.

Von den AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Bestätigung von König Industriesupport in Schriftform.

2. Vertragsgegenstand / Zustandekommens des Vertrages

Das Vertragsverhältnis für die zu erbringenden Leistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber und dessen Annahme durch König Industriesupport zustande.  Für den Umfang der Lieferungen ist die Auftragsbestätigung von König Industriesupport in Schriftform maßgebend. Im Falle eines Angebotes von König Industriesupport  und fristgemäßer Annahme ist jedoch das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Die Angebote von König Industriesupport sind freibleibend und unverbindlich.

Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Auftrag beschrieben. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen von König Industriesupport sind erst wirksam, wenn diese durch König Industriesupport in Schriftform bestätigt werden.

3. Vertragsdauer und Kündigung

Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn 

der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet

der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz), es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.

 

4. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner

Die von Firma König Industriesupport zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.

Die Lieferungen von Leistungen werden individuell bei Auftragsvergabe /Auftragsannahme vereinbart.

Ist König Industriesupport die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

König Industriesupport stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, es sei denn individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart.

Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.

Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür König Industriesupport bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht.

Ggf. werde die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen, der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

Die erbrachten Leistungen aus Lieferungen werden zu dem im individuellen Vertrag/Auftrag aufgeführten Preisen sofort nach Lieferung fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag/Auftrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.

Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.

Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug sofort zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist König Industriesupport berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 9 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.

Hierdurch wird die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch König Industriesupport nicht ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtig, wenn seine Gegenansprüche/Mängelrügen zwischen den Vertragsparteien unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

6. Fälligkeit einer Zahlungsverpflichtung von König Industriesupport

Unabhängig von einer Fälligkeitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien ist König Industriesupport dem Vertragspartner erst dann zur Zahlung verpflichtet, wenn König Industriesupport die gelieferte Warte auf ihre Vollständigkeit, Menge, Mängelfreiheit sowie sonstige Richtigkeit hin überprüft hat. Zu dieser Überprüfung ist König Industriesupport unverzüglich nach Lieferung verpflichtet.

7. Haftung / Gewährleistung

Mängel sind durch den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Leistung/Lieferung, in Schrift- oder Textform zu rügen. Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der zwischen den Vertragsparteien in Schrift- oder Textform vereinbarten Gewährleistungsfrist; ist eine solche Frist nicht vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei begründeter Mängelrüge ist König Industriesupport zunächst nur verpflichtet, Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Sind Nachbesserung oder Ersatzlieferung allerdings mit wesentlichen Erschwernissen oder unverhältnismäßig hohen Kosten für König Industriesupport verbunden, kann König Industriesupport stattdessen Minderung oder Rückabwicklung anbieten. Ein Rücktritt durch den Vertragspartner vom Vertrag kann nur erfolgen, wenn die Nachbesserung nicht möglich ist, von König Industriesupport verweigert wird oder nicht binnen angemessener Frist erfolgt. Erstellt König Industriesupport Kunststofflehren, Prüf-, Kontroll- oder Hilfsmittel, so sind diese stets vom Vertragspartner auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und vor ihrem Einsatz ausdrücklich in Schrift- oder Textform freizugeben. Soweit eine solche Freigabe nicht erfolgt und hierdurch ein weiterer Schaden entsteht, haftet König Industriesupport nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. König Industriesupport schuldet bei der Überprüfung der dekorativen Oberflächen von Anbau- und Funktionsteilen im Außen- und Innenbereich von Automobilen entsprechend den Empfehlungen des Verbands der Automobilindustrie eine Fehlerfreiheit von 99,7 %; eine Durchschlupfrate von 03 % gilt nicht als Mangel.

Für evtl. entstehende Schäden haftet König Industriesupport nur insoweit, als diese  Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von König Industriesupport bzw. seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen verursacht wurden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von König Industriesupport oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von König Industriesupport beruhen.

8. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die König Industriesupport gegen den Vertragspartner zustehen, Eigentum von König Industriesupport. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist König Industriesupport berechtigt, die in seinem Eigentum stehende Ware wieder an sich zu nehmen oder den Herausgabeanspruch an Dritte abzutreten. Darüber hinaus hat König Industriesupport ein Zurückbehaltungsrecht an bearbeiteten oder zu bearbeitenden Teilen des Vertragspartners. Macht König Industriesupport diese Rechte geltend, ist hiermit kein Rücktritt vom Vertrag verbunden. 

9. Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz von König Industriesupport. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten wird das Amtsgericht Olpe bzw. das Landgericht Siegen als Gerichtsstand vereinbart.

  2. Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

  3. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame zu ersetzen.